Pauschalaufzeichnungen

Für einige Unternehmer kann die Pauschalbesteuerung (Ryczałt) eine attraktive Form der Abrechnung mit dem Finanzamt darstellen. Es ist jedoch keine zulässige Lösung für alle Gewerbetreibenden, sondern für bestimmte Berufe, darunter: Unternehmer aus der Bau- und Gastronomiebranche sowie Vertreter freier Berufe. Von der ausgeübten Tätigkeit hängt auch der Steuersatz ab, der für sie gilt, wenn sie sich für die Führung von Pauschalaufzeichnungen entscheiden. Die Steuerberatungskanzlei A.F.O. aus Breslau bietet Buchhaltungsdienstleistungen an und führt auch Pauschalaufzeichnungen auf zuverlässige und geordnete Weise.

Wir bieten unter anderem:

  • Erfassung von Geschäftsvorfällen im Bereich der monatlichen Berechnung der Steuer auf pauschalierte Einnahmen,
  • laufende Führung von Aufzeichnungen für Umsatzsteuerzwecke,
  • Führung von Verzeichnissen des Anlagevermögens zusammen mit dem Betrag der Abschreibung für das jeweilige Steuerjahr und kumuliert für den Zeitraum des Erhalts dieser Abschreibungen mit monatlicher Abschreibungsberechnung (Abschreibungen werden bei Pauschalsteuern nicht abgerechnet, es besteht jedoch eine Aufzeichnungspflicht),
  • Führung von Verzeichnissen der Ausstattung sowie der immateriellen Vermögenswerte (WNiP),
  • Erstellung der jährlichen Steuererklärung über die Höhe des erzielten Einkommens (PIT-28),
  • Erstellung, Unterzeichnung und Einreichung von Erklärungen bei den zuständigen Ämtern (in unserer Kanzlei unterzeichnet der Steuerberater die Erklärungen und trägt die Verantwortung für deren Richtigkeit),
  • Vertretung des Mandanten vor Finanzämtern und anderen staatlichen Institutionen (der Steuerberater vertritt den Mandanten auf Grundlage einer erteilten Vollmacht, Prüfungen werden am Sitz der Kanzlei durchgeführt)

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